teilweise oder vollständige Entziehung des Eigentums durch einen hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter hoheitlicher Aufgaben
Enteignungen kommen hauptsächlich im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen (z. B. Straßenbau, Bau von Versorgungsleitungen, Städtebau) vor, für die Grundstücke oder Rechte an Grundstücken benötigt werden, die von den Vorhabensträgern nicht im Wege einer einvernehmlichen Vereinbarung erworben werden konnten.
Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Im Enteignungsverfahren wirkt die Enteignungsbehörde zunächst darauf hin, die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem befriedigenden Ausgleich zu führen und eine Einigung herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, wird über eine Enteignung entschieden. Gleichzeitig wird festgelegt , wie und in welchem Umfang der betroffene Eigentümer für seinen Rechtsverlust zu entschädigen ist.
Keine Enteignung liegt bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 GG) vor, mit der der Gesetzgeber abstrakt und generell Rechte und Pflichten der Eigentümer für die Zukunft regelt.
versch. Klagen, vgl. Art. 44 BayEG
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Stand: 20.01.2012